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Aus dem Kanzleialltag: wenn Ratenzahlungen zu gering sind

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Es passiert immer wieder, dass Gläubiger lieber eine Einmalzahlung anstatt einer monatlichen Rate als Vergleichszahlung haben möchten. Dies liegt jedoch nicht immer im finanziellen Spielraum unserer Mandanten. So geschehen bei Vergleichsverhandlungen neulich mit der Mercedes-Benz Bank.

Ein wichtiger Hinweis vorab: Die Mercedes Bank bietet Finanzierungen beispielsweis bei einem Smart, mit monatlicher Rate  i.H.v. von 99,00 € an.

Unserem Vergleich, wo sich die monatliche Rate auf 184,– € belief, konnten sie jedoch nicht zustimmen mit der Begründung, dass Sie so geringe Raten aus technischen Gründen nicht verbuchen können. Ehrlich gesagt hat es uns sehr verwundert, dass von einem großen weltweit tätigem Konzern zu hören.

Das stellt sich uns die Frage: Wie werden denn die von vornherein vereinbarten Finanzierungsraten i.H.v. 99,– €  verbucht?

Letztendlich wurde von der Bank nach langem und zähem Verhandeln, auch mit dem Hinweis auf die deutlich geringeren Finanzierungsraten bei anderen Fahrzeugen, doch dem Vergleich zugestimmt. Wir hoffen, dass jetzt keiner der Mitarbeiter der Mercedes-Benz Bank manuell die Raten verbuchen und mit einem Rechenschieber die Raten und Restlaufzeiten ausrechnen muss.


Das alles weiß die Schufa über Sie…

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Martin Schneider* hat noch nie sein Konto überzogen. Er braucht weder Dispo noch Kreditkarte und verzichtet gänzlich auf Ratenkäufe sowie Kredite. Doch in Kombination mit seinem Wohnort (Reeperbahn in Hamburg) und seinem Geschlecht und Alter (männlich und unter 30) ist der Diplom-Ingenieur für viele Unternehmen alles andere als ein begehrter Kunde.

Das musste er schmerzlich feststellen, als er vor zwei Jahren bei der Firma “1&1″ einen Mobilfunkvertrag mit subventioniertem Handy abschließen wollte. Der Kontrakt wurde ihm verweigert. Grund: Ihm fehlten bei der Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit wichtige Punkte für den Vertragsabschluss. Denn wie bei vielen anderen Telekomfirmen auch, entscheidet bei “1&1″ der sogenannte Scorewert des Telekommunikations-Pools (TK-Pool), ob ein Kunde einen Vertrag erhält – und wenn ja, welchen.

Schneider war aufgrund seiner Wohngegend, seines Geschlechts und Alters nicht kreditwürdig. Seine einzige Möglichkeit, dennoch den Handyvertrag abzuschließen, wäre ein Kautionskonto mit 200 Euro beim Anbieter gewesen. Sein Angebot, per Gehaltsnachweis seine Bonität nachzuweisen, lehnte “1&1″ ab.

Der Ingenieur ist kein Einzelfall. So wie der Telekommunikations-Pool kann auch die Wirtschaftsauskunftei Schufa nicht allen Personen eine realistische Bewertung zuweisen. Das liegt paradoxerweise auch daran, dass sie keine Schulden machen. Anderenfalls könnten die Schufa und andere Auskunfteien ihre Kreditwürdigkeit aufgrund ihrer Tilgungen besser einschätzen.

Wer nun also keine Schulden hat, bei dem werden andere Werte zur Ermittlung der Scorewerte herangezogen. Etwa das Geo-Scoring, bei dem Vergleichswerte aus der Nachbarschaft die Basis bilden. Schneider hat also Pech, dass das Kreditrückzahlungsverhalten seiner Nachbarn offensichtlich zu wünschen übrig lässt. Auch Versandhändler stufen ihn daher nicht besser ein. Bestellt er Ware zu sich nach Hause, erhält er diese nur gegen Vorkasse. Lässt er sich hingegen die Bestellung an den Arbeitsplatz schicken, der sich in besserer Nachbarschaft befindet, ist die Lieferung auf Rechnung möglich.

Weil der Gesetzgeber beim Geo-Scoring vorschreibt, dass zur Variable Wohnort mindestens ein weiterer Wert hinzugezogen werden muss, geht es außerdem um Faktoren wie beispielsweise das Girokonto oder den Vornamen. Das Konto bestätigt zum einen die Identität eines Verbrauchers. Auch die Fragen, wie lange das Konto besteht und ob ein Dispo vereinbart und genutzt wurde, geben Aufschluss über den Verbraucher. Zwar darf ein Bankinstitut keine Angaben über die konkrete Höhe dieses Kredits machen, aber allein die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Dispos ist für Unternehmen eine kleine Bonitätsprüfung – kein Dispo, kein solventer Kunde.

Und auch der Vorname kann als Variable berücksichtigt werden. Denn Unternehmen meinen, daraus Rückschlüsse auf das Alter des Verbrauchers ziehen zu können. Ein älterer Verbraucher etwa hat mehr Krediterfahrung als ein Jüngerer. Zu dem bereits unklaren Merkmal Wohngegend kommen so weitere an sich wenig aussagekräftige Kriterien hinzu.

Was tun? Wer nun an die Änderung seines Vornamens oder einen Umzug denkt, kann zumindest den Umzug als Lösung gleich wieder streichen, wie das Beispiel von Sandra Peters* zeigt. Sie war bis zu ihrem 27. Lebensjahr bereits achtmal umgezogen. Eine Tatsache, die ihren Scorewert minderte und sie fast ihre Immobilienfinanzierung gekostet hätte – obwohl sie gut situiert und schuldenfrei war. Erst nach langen und zähen Verhandlungen mit ihrem Bankberater stand ihre Finanzierung – allerdings zu schlechten Konditionen. Der Grund: Die häufigen Wohnortwechsel verschlechterten ihren bankinternen Scorewert.

So können Scorewerte – ob von der Schufa oder einer anderen Auskunftei – zu Nachteilen im Leben führen. Oder sogar zu einem großen Problem werden wie im Fall von Michaela Sander*. Ein negativer Schufa-Eintrag vor über zehn Jahren führte dazu, dass sie lange Zeit weder einen Handyvertrag abschließen noch eine Wohnung anmieten konnte – obwohl sie über ein festes Einkommen verfügte und ihre Schulden regelmäßig tilgte. Dank der Hilfsbereitschaft von Freunden überstand sie die Zeit.

“Ich fühlte mich damals nicht als Teil der Gesellschaft”, so die alleinerziehende Mutter. Und obwohl sie ihren Kredit nach wie vor regelmäßig tilgt, belastet sie die Vergangenheit in Form hoher Kreditzinsen (11,5 Prozent). Eine Umschuldung, um von niedrigeren Zinsen profitieren zu können, scheiterte jüngst aufgrund zweier Ratenkredite in Höhe von 20 und 18 Euro monatlich. Ihrer Bank war das Rückzahlungsrisiko aufgrund dieser Ratenkredite zu hoch – trotz beachtlicher Gehaltserhöhung.

Kritiker werfen der Schufa vor, ein undurchschaubares Scorewerte-System zu verwenden. Ein Problem ist sicher, dass es für Verbraucher schwer nachvollziehbar ist. Grundsätzlich sind zwei Scorewerte zu unterscheiden: der Basis- und der Branchenscore – letzterer hat dabei die höhere Relevanz. In Verbindung mit dem Scorewert ermittelt die Schufa eine Ratingstufe, die von A bis M gestaffelt ist. Auch sie soll die Zuverlässigkeit eines Verbrauchers beziffern. Die beste Stufe ist dabei A, hier verfügen Verbraucher über einen Scorewert zwischen 662 und 1000. Schlecht für Verbraucher, wenn sie in der Stufe “M” landen, denn dann liegt ihr Wert zwischen 0 und 76. Ferner meldet die Schufa Unternehmen auch eine Risikoquote, die ebenfalls Auskunft darüber gibt, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Kredit zurückbezahlt wird. Bei einer Risikoquote von beispielsweise 1,7 Prozent zahlen statistisch gesehen zwei von 100 Verbrauchern ihre Verbindlichkeiten nicht.

Aber nicht nur Ratingstufe und Risikoquote eines Verbrauchers entscheiden darüber, ob und zu welchen Konditionen er Kredit erhält. Mittlerweile setzen immer mehr Unternehmen auf hausinterne Scoringsysteme. Hier fließen neben den Branchenscores von der Schufa individuelle Merkmale, die für das jeweilige Unternehmen relevant sind, ein.

Viele Telekomunternehmen setzen bei der Bonitätsprüfung eines Verbrauchers neben der Schufa auch auf Auskunfteien wie den Telekommunikations-Pool. Je nach Unternehmen und Branche haben Verbraucher also unterschiedliche Werte. Dieses System ist für Verbraucher noch schwieriger zu durchschauen als das der Schufa, denn Unternehmen lassen sich hier nicht in die Karten schauen. Besonders problematisch ist bei den unternehmensindividuellen Systemen, dass Verbraucher in der Regel nicht erfahren, wie sich ihr Scorewert zusammensetzt und warum sie als Kunde abgelehnt wurden.

Deshalb rät die Schufa Verbrauchern, einmal im Jahr die kostenlose Eigenanfrage zu stellen, um zu sehen, welches Unternehmen der Schufa welche Informationen übermittelt hat. Nur so sind Fehler zu korrigieren, denn die Schufa überprüft die Daten nicht. Falsche Angaben können also nur vom Verbraucher entdeckt und entsprechend korrigiert werden. Die Praxis zeigt jedoch, dass das mühsam ist.

Weist das eigene Profil falsche Einträge auf, muss der Verbraucher die Korrektur schriftlich beantragen. Geht die Schufa darauf nicht ein, muss der Betroffene hartnäckig bleiben und auf der Fehlerkorrektur bestehen. Nicht immer setzt sich die Schufa mit dem Unternehmen, das die fehlerhafte Meldung abgegeben hat, in Verbindung. Es kann auch sein, dass der Verbraucher selbst an die Firma herantreten muss.

Und doch – ohne die rund 500 Auskunfteien und Informationsdienstleister wäre unser Zahlungslauf nicht so einfach möglich. Und dass Unternehmen sich vor der Kreditvergabe oder Warenlieferung auf Pump über die Bonität eines Verbrauchers informieren möchten, ist nachvollziehbar. Niemand vertraut Fremden Geld oder Waren ohne Sicherheiten an. Schwierig ist das System jedoch, weil es für die Verbraucher schwer verständlich und mühsam überprüfbar ist. Zumal jemand erst einmal darauf kommen muss, dass sein Kredit so teuer ist, weil sein Scorewert bei der Schufa, einer anderen Auskunftei oder dem Bankinstitut schlecht ist.

Wer von anderen auf eine Weise eingeschätzt wird, die Folgen für seine Lebensumstände haben könnte, sollte wissen, dass es so ist, warum es so ist und vor allem auch die Möglichkeit bekommen, seinen Socrewert zu verbessern.

Womit sich spätestens die Frage nach der Verantwortung der Verbraucher stellt. Fakt ist: Sie müssen sich selbst Finanzkompetenz aneignen. Wie wichtig das ist, zeigt eine Studie des Wissenschaftlers Gerd Gigerenzer, der den Befragten “schwerwiegende Wissenslücken über ökonomische Fakten und Zusammenhänge” bescheinigte. Der Schuldenatlas 2012 bestätigt diesen Trend: Fast jeder zehnte erwachsene Deutsche kann derzeit seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen.

 

*Namen von der Redaktion geändert
Quelle: http://www.welt.de/print/wams/finanzen/article114716960/Das-alles-weiss-die-Schufa-ueber-Sie.html

Häufige Fragen zur Schufa

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Wie gelangt man in die Datenbank?

Die Schufa-Datenbank hat von 66 Millionen Personen Informationen, die sie von ihren insgesamt rund 4.500 Vertragspartnern sowie von öffentlich-rechtlichen Verzeichnissen (etwa Insolvenz- und Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte) erhält.

Wer genau sind die Vertragspartner, welche Informationen erhalten sie?

Die Vertragspartner der Schufa sind in drei Kategorien unterteilt: Zu A-Vertragspartnern gehören Kreditkartenfirmen, Kreditinstitute sowie Leasinggesellschaften, die Positiv- und Negativmerkmale erhalten. Ferner bekommen sie Verbraucherinformationen aus anderen Branchen (etwa, ob ein Verbraucher gemahnte Rechnungen offen hat). Wo konkret er Kunde ist, ersehen sie nicht. Zu den B-Vertragspartnern zählen Handel, Versandhandel, elektronischer Handel, Telekomunternehmen sowie sonstige Firmen, die Leistungen und Waren auf Rechnung oder Teilzahlungsbasis gewähren. Diese Gruppe erfährt von Verbrauchern deutlich weniger und ausschließlich Negativmerkmale. Ausnahme: Telekomunternehmen erhalten Positiv- und Negativinfos. Auch hier ist nicht ersichtlich, wo ein Verbraucher konkret Kunde ist. Zu den F-Vertragspartnern zählen Inkassofirmen, die Adressdaten erhalten. Aber nur von Verbrauchern, die bei Vertragsabschluss in die Schufa-Klausel eingewilligt haben. De facto alle, die einen Ratenkauf oder Leasingvertrag abschließen. Denn ohne Schufa-Einwilligung kein Kredit bzw. keine Ware.

Welche Daten speichert die Schufa von Verbrauchern?

Die Schufa speichert Daten wie Name, Geburtsdatum und -ort, ehemalige und aktuelle Anschriften, Bankkonten, Kredite, Kreditkarten, Bürgschaften, Leasing-, Mobilfunk- und Ratenzahlungsverträge sowie Versandhandelskonten. Zusätzlich werden Zahlungsausfälle bei angemahnten Forderungen, Konto-, Kredit- und Kreditkartenkündigungen sowie Laufzeiten von Krediten erfasst. Auch Vollstreckungsmaßnahmen werden gespeichert. Angaben über Einkommen, Vermögen, Beruf, Nationalität und Familienstand (oder Beziehungsstatus) enthalten die Personenprofile nicht. Die Schufa recherchiert auch nicht.

Was melden Banken der Schufa?

Banken melden Girokonten, Ratenkredite sowie ihre Höhe und Laufzeit, Dispoüberziehungen sowie Kreditkarten. Einen ausgeglichenen Kontostand melden die Kreditinstitute nicht. Fragte vor etwa fünf Jahren ein Verbraucher bei unterschiedlichen Banken Kreditkonditionen (etwa für einen Hauskauf) ab, war das ein Negativmerkmal und wirkte sich entsprechend schlecht auf den Scorewert aus. Das hat sich geändert. Auch der Wechsel des Kreditinstituts führt nicht mehr wie früher zu einer Abwertung des Scorewertes. Laut Schufa war es statistisch erwiesen, dass Verbraucher, die Geldprobleme hatten, häufiger das Kreditinstitut wechselten. Dieses Merkmal funktioniert aber nicht mehr.

Wann werden Daten gelöscht?

Angaben über Verbraucheranfragen werden nach zwölf Monaten gelöscht. Kredite werden drei Kalenderjahre nach ihrer Tilgung gelöscht. Bürgschaften werden sofort gelöscht, wenn der Kredit beglichen ist. Daten über eine nicht vertragsgemäße Abwicklung werden, wenn die Forderungen beglichen sind, ebenfalls nach drei Jahren gelöscht.

Quelle: http://www.welt.de/print/wams/finanzen/article114716958/Das-System-Schufa-die-wichtigsten-Fragen-und-Antworten.htm

So ermittelt die Schufa Ihre Bonität

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Die Schufa ist dafür da, um Ihren Vertragspartnern finanzielle Prognosen zu liefern. Um zum Beispiel Risiken besser einschätzen zu können bei einer Kreditvergabe.

Um diese Prognosen abzugeben, werden aus gesammelten Verbraucherdaten sogenannte Scorewerte errechnet. Diese dienen als Anhaltspunkt, ob ein Verbraucher eine Verbindlichkeit zurückzahlen kann.

Den so genannten Basisscore aktualisiert die Schufa alle 3 Monate. Dieser dient jedoch lediglich dem Verbraucher dazu, sich eine Information über Ihr Schufa-Profil zu holen.

Für Unternehmen werden andere Scores ermittel. Diese nennen sich Brachenscores und dienen je nach Branche dazu, die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalles darzulegen. Dieser Score wird ca. alle 15 Monate aktualisiert. Es gibt jedoch auch individuelle Scorewerte. Hier hat die Nachfrage der Unternehmen zugenommen. Hier fließen auch individuelle Merkmale, die für das anfragende Unternehmen wichtig sind, mit ein. Der Verbraucher erhält hierrüber jedoch keine Information.

Bei Verbrauchern zu denen es nur sehr wenig Daten gibt, wird ein sogenanntes Geo-Scoring erstellt. Hier geht es ausschließlich um Rückzahlungsverhalten bei Krediten. Hier werden die Verbraucher einer bestimmten Wohngegend als Maßstab zugrunde gelegt.

Und wozu dienen diese Scorewerte? Je mehr Girokonten, Kreditkarten und Kredite ein Verbraucher hat, desto schlechter kann sein Scorewert ausfallen. Hinzukommen häufige Umzüge und häufige Kreditanfragen. Auch diese können den Wert negativ beeinflussen.

Und was können Sie tun um Ihren Scorewert zu positiv zu beeinflussen? Zahlen Sie immer Ihre finanziellen Verpflichtungen pünktlich. Überziehen Sie keine Konten. Übernehmen Sie nur begrenzt Bürgschaften und suchen Sie bei finanziellen Engpässen sofort das Gespräch mit Ihrer Bank.

Aber keine Panik. Ein Negativeintrag bei der Schufa kann nicht sofort erfolgen. Es muss eine zweite Mahnung vom Gläubiger versandt worden sein, in dem der Hinweis auf den drohenden Schufa-Eintrag steht. Hier haben Sie auch noch die Möglichkeit des Widerspruchs.

Aber auch ein negativer Schufa-Eintrag bedeutet nicht das Ende der Welt. Sie sollten es als Warnung betrachten und dies zum Anlass nehmen Ihre finanzielle Situation zu überdenken und ggf. sich Rat suchen um aus dieser Situation herauszukommen.

Sie befinden sich schon in einer Schuldenregulierung? Da hier das Ziel der außergerichtliche Vergleich sein sollte, ist der Schufa-Eintrag für die Verhandlungen unerheblich. Hier können trotzdem Vergleiche geschlossen werden.

Und zu guter Letzt: Auch ein negativer Schufa-Eintrag wird nach Bezahlung wieder gelöscht. Hier kann ggf. auch mit dem jeweiligen Gläubiger über eine schnellere Löschung gesprochen werden.

Wie Sie sich aus den Armen der Datenkrake SCHUFA befreien

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Immer wieder berichten uns Mandanten davon, dass bei der SCHUFA Daten gespeichert sind, die nicht oder nicht mehr stimmen und die gerne wissen möchten, was sie dagegen tun können.

Grundsätzlich ist es so, dass SCHUFA-Einträge nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht werden müssen. So bleiben Kredite bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gespeichert. Bürgschaften werden sofort gelöscht, wenn die Hauptschuld beglichen ist. Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von Geschäften werden, wenn die Forderung beglichen ist, nach drei Jahren gelöscht. Giro- und Kreditkartenkonten werden sofort gelöscht, wenn das Konto vom Kunden aufgelöst wird. Kundenkonten des Handels werden nach drei Jahren gelöscht. Die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (Eidesstattliche Versicherung, Offenbarungseid und Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides) werden nach drei Jahren gelöscht.

Sie sollten die Löschung der Daten allerdings selber regelmäßig kontrollieren!

Unsere Erfahrung zeigt, dass der Datenbestand der SCHUFA auch fehlerhaft sein kann. Insbesondere sind manchmal Voranschriften veraltet und Einträge nicht mehr aktuell. Darum, dass die Daten berichtigt oder gelöscht werden, müssen Sie sich selbst kümmern. Sie müssen sich an die zuständige SCHUFA-Geschäftsstelle wenden und nach den Paragraphen 33ff. des Bundesdatenschutzgesetzes die Löschung, Sperrung oder Berichtigung der falschen Daten verlangen. Dies ist sehr wichtig, weil Sie sonst als Risikokunde gelten.

Wenn die SCHUFA innerhalb einer angemessenen Frist nicht überprüfen kann, ob die Daten richtig oder falsch sind, werden die Daten bis zur Klärung der Angelegenheit gesperrt.

Es ist auch möglich und sinnvoll, parallel die Berichtigung der Daten vom jeweiligen Vertragspartner der SCHUFA (beispielsweise Ihrer Bank) zu verlangen, weil derjenige, der die falsche Eintragung verursacht hat, zu deren Widerruf gegenüber der SCHUFA verpflichtet ist und gegebenenfalls für die Folgen eines unrichtigen Eintrags haftet.

Wenn Ihre Bank es ablehnt, die unrichtigen Daten zu widerrufen oder die SCHUFA sich weigert, die unrichtigen Daten zu löschen, bleibt Ihnen nur noch der Gang zum Anwalt. Dieser wird Ihre Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen, insbesondere dann, wenn Ihnen durch die falschen SCHUFA-Daten ein Schaden entstanden ist.

Erhöhung der Pfändungsfreigrenze und Auswirkungen auf Pfändungsschutzkonten

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Neue Pfändungstabelle

Das Bundesministerium der Justiz hat am 08.04.2013 eine neue Pfändungstabelle veröffentlicht. Ab dem 01.07.2013 gelten somit erhöhte Pfändungsfreigrenzen.

Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag (Pfändungsfreigrenze) 1.045,04 € (bisher: 1.028,89 €). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 € (bisher: 387,22 €) für die erste und um jeweils weitere 219,12 € (bisher 215,73 €) für die zweite bis fünfte Person.

Pfändungsfreigrenze: Auswirkungen auf das P-Konto

Auswirkungen ergeben sich mit der Änderung der Pfändungsfreigrenze nicht nur für Pfändungen von Arbeitslohn, sondern auch für das P-Konto (Pfändungsschutzkonto).

Auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist demnach ab dem 01. Juli 2013 ein Betrag in Höhe von 1.045,04 € innerhalb eines Kalendermonats automatisch vor einer Pfändung geschützt (Pfändungsfreigrenze).

Hat der Kontoinhaber des Pfändungsschutzkontos bereits eine Bescheinigung aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen oder gemeinsamen Leistungsbezug von einer entsprechenden zur Ausstellung befugten Stelle erhalten, muss er sich eine Folgebescheinigung unter Berücksichtigung der erhöhten Pfändungsfreigrenzen (gültig ab 1. Juli 2013) ausstellen lassen, sofern die Bank nicht automatisch umstellt.

ACHTUNG: Hier sollte der Kunde bei seinem Kreditinstitut nachfragen.

Bei einer individueller Erhöhung des Pfändungsfreibetrages und der Pfändungsfreigrenze auf dem Pfändungsschutzkonto, durch z.B. gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bzw.  nach § 850 k Abs. 4 ZPO, ist der geschützte Betrag in aller Regel genau beziffert.

Der Schuldner muss sich rechtzeitig, zur Anpassung des Pfändungsfreibetrages, eine neue, mit aktuellen Summen versehene Bescheinigung für sein Pfändungsschutzkonto ausstellen lassen! Diese ist dann bei der Bank einzureichen.

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Wenn das Hochwasser geht – und die Schulden bleiben

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Die bangen Fragen nehmen mit dem steigenden Hochwasser zu. Was kann gerettet werden vor dem Schlamm und der Flut? Wo bringen wir die Dinge hin, die wir retten wollen? Kommt es zu einer Evakuierung?

Doch was ist, wenn das Hochwasser weg ist und nur der Schlamm und die Sorgen bleiben. Die Sorgen vertreiben Versicherungen leider selten, die Flutwelle und die Überschwemmungen haben sie vermehrt.

Häufig tritt der Fall ein, dass, wenn schon einmal ein Schadensfall eingetreten war, die Betroffenen zwar noch eine Gebäudeversicherung bekommen, nicht  aber eine Absicherung gegen Elementarschäden, die vor den finanziellen Folgen eines erneutem Hochwassers schützt.

Dieses ist eine Ernüchterung und eine harte Erkenntnis für alle, die schon im Jahre 2002 ihr Hab und Gut durch das Hochwasser verloren haben. Damals erhielten die Opfer, die eine Versicherung hatten, den Wert für ihr Gebäude zurück. Bedingung war, dass das Gebäude an derselben Stelle wieder aufgebaut wurde. Wenn das Haus jedoch versetzt wieder aufgebaut wurde, erhielt man nur den Zeitwert. Die ist häufig nur ein Bruchteil vom Eigentum. Hierdurch wurden viele dazu gezwungen, am selben Ort zu bleiben – auch auf die Gefahr hin, dass ein erneutes Hochwasser und eine darauf folgende Überschwemmung erneut alles zerstört.

Die alten Verträge aus der ehemaligen DDR hingegen decken noch automatisch eine Elementarschadenversicherung ab, daher sollten diese unbedingt behalten werden. Heute muss man diesen Schutz extra bezahlen. Die ist jedoch für viele nicht mehr möglich, da die Versicherungen in sogenannte Gefahrenzonen unterteilt. In den Hochwassergebieten wurden die Betroffenen 2002 daraufhin von ihren Versicherern gekündigt.

Allen Opfern mit einer Police für Elementarschäden ist zu raten, unbedingt alle Schäden zu dokumentieren. Auch sämtliche Gegenstände sollten erst entsorgt werden, wenn die Klärung mit der Versicherung erfolgt ist, denn oft reichen Fotos und Videos nicht aus, um Ersatz zu erhalten.

Doch was ist mit den Flutopfern von 2002, die aktuell keine Versicherung mehr haben? Denen bleibt nur, auf Geld vom Staat zu hoffen. Und ob von dort eine wirkliche Hilfe zu erwarten ist, bleibt abzuwarten. Das Bangen bleibt, ob die aufgebaute Existenz gesichert ist oder man alles verliert? Bleiben womöglich die Schulden für ein finanziertes Eigenheim, welches der Flut zum Opfer gefallen ist? Und in welcher Höhe ist überhaupt eine Zahlung vom Staat oder der Versicherung zu erwarten?

Viele Antworten werden wir erst in den kommenden Wochen erhalten, wenn das Wasser abgelaufen ist und die Schäden des durch das Hochwasser zerstörten Eigentums und der Infrastruktur geschätzt werden können. Es bleibt dann zu hoffen, dass Länder und Bund ausreichende Mittel zur Verfügung stellen um die von Flut und Überschwemmung betroffenen Haushalte vor hohen Schulden und der Bedrohung ihrer Existenz zu bewahren.

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Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

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Am 08.04.2013 wurde die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundesgesetzblatt verkündet. Somit gelten ab dem 01. Juli 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Erhöht werden die vor Pfändungen geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen (siehe Artikel zu den Pfändungsfreigrenzen vom 10.06.2013)

Der Pfändungsschutz dient dazu, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens sein Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann.

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird alle 2 Jahre zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Die letzte Erhöhung fand zum 1. Juli 2011 statt. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 1,57% erhöht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.

Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 EUR (bisher: 1.028,89 EUR) für eine Einzelperson ohne gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 EUR (bisher: 387,22 EUR) für die erste und um jeweils weitere 219,12 EUR (bisher 215,73 EUR) für die zweite bis fünfte Person denen gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.

Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Die neue Pfändungstabelle finden Sie hier zum Download:
Pfändungstabelle 2013

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Wenn Gläubiger zur Prostitution raten – Kurioses aus dem Kanzleialltag

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Es gibt viele Wege seine Schulden zu bezahlen. Und es gibt auch viele Wege mit Gläubigern zu verhandeln, damit Schulden bezahlbar werden. Manchmal sind die Verhandlungen einfach, manchmal aber auch schwierig, weil natürlich auch von Gläubigerseite aus eine Mitwirkung des Schuldners verlangt wird.

Was aber neulich ein Gläubiger von unserer Mandantin verlangt hat, ist schier unfassbar. Wohlgemerkt handelte es sich hier nicht um eine kleine Firma, sondern um ein großes und auch sehr bekanntes Inkassounternehmen. Der zuständige Sachbearbeiter verlangte von uns in den mündlichen Nachverhandlungen zur Schuldenregulierung, dass wir unserem Mandaten raten sollten, dass er seine Frau zum Anschaffen schicken solle. Das wäre ja wohl zu erwarten, wenn die Ehefrau noch nicht einmal einem Beruf nachgehen würde. Mit sachlicher Argumentation hat dies nun wirklich nicht mehr viel zu tun.

Manchmal fehlen selbst uns mit jahrelanger Erfahrung und vielen Verhandlungen einfach die Worte…

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“Eidesstattliche Versicherung” (EV) wird zur “Abgabe der Vermögensauskunft” (VA)

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Die Vermögensauskunft des Schuldners ist im Rahmen einer vom Gläubiger gegen den Schuldner durchgeführten Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugeben und dient dazu, dem Gläubiger Kenntnis der dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände zu verschaffen, um erfolgreich vollstrecken zu können.

Die Vermögensauskunft ist eine neue Bezeichnung, die durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung mit Wirkung vom 1. Januar 2013 für neue, ab diesem Zeitpunkt eingehende Vollstreckungsaufträge, eingeführt worden ist.

Das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gibt es seit dem 01.01.2013 für neue Vollstreckungsaufträge nicht mehr. Lediglich einige „Altfälle“ sind weiter nach altem Recht zu Ende zu führen.

Der Gläubiger kann ab dem 01.01.2013 sofort die Abgabe der jetzt gültigen Vermögensauskunft verlangen. Das Verfahren wird deutlich gestrafft, denn der Gerichtsvollzieher braucht nicht mehr, wie zuvor, erst einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch durchzuführen.

Stattdessen setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Frist von zwei Wochen. Gleichzeitig stellt er den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu. Erscheint der Schuldner in diesem Termin nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl beantragt werden.

Gibt der Schuldner im wahrgenommen Termin die Vermögensauskunft beim Gerichtvollzieher ab, erstellt dieser ein elektronisches Vermögensverzeichnis. Dieses übermittelt er dann dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht.

Die Wartefrist zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird von drei auf zwei Jahre verkürzt. Dies bedeutet, dass die Gläubiger nunmehr alle 2 Jahre die Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft verlangen können.

Zuständig ist jetzt ein landesweites zentrales Vollstreckungsgericht, wo die zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form verwaltet werden.

Noch bis Ende letzten Jahres (2012) konnte der Schuldner eine Ratenzahlung von maximal 6 Monate mit dem Gerichtsvollzieher vereinbaren. Hierzu musste der Schuldner glaubhaft versichern, dass die Forderung innerhalb von 6 Monaten bezahlt wird. Seit Januar 2013 wurde die Laufzeit auf 12 Monate ausgedehnt. Der Schuldner hat somit 12 Monate Zeit, um monatliche Raten zu leisten. Eine Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Gläubiger damit einverstanden ist.

Der Gerichtsvollzieher wird jetzt auch bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners tätig. Im Rahmen der Vollstreckung erhalten die Gerichtsvollzieher die Befugnis, auch über Dritte Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern einzuholen. Gerichtsvollzieher können jetzt Fremdauskünfte zu potenziellen Arbeitsverhältnissen, Konten, Depots oder Kraftfahrzeugen eines Schuldners bei folgenden Institutionen anfordern:

  • Träger der Rentenversicherungen
  • Bundeszentralamt  für Steuern
  • Kraftfahrt-Bundesamt

Diese Auskünfte erhält der Gerichtsvollzieher jedoch erst ab einer Forderung (Hauptforderung ohne Kosten und Zinsen) ab 500,00 EUR.

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Flutkatastrophe: Insolvenzantragspflicht aussetzen

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Für Unternehmen, die durch die Flutkatastrophe insolvent geworden sind, soll die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht des § 15a Absatz 1 Satz 1 InsO vorübergehend ausgesetzt werden, um ihnen Zeit zur Beseitigung ihrer wirtschaftlichen Schieflage zu geben. Dies sieht der vom Bundeskabinett am 24.06.2013 beschlossene Gesetzentwurf zur Aufbauhilfe nach Hochwasserschäden vor, wie das Bundesjustizministerium mitteilt.

Aussetzung der Antragspflicht bis Ende 2013 – Verlängerung höchstens bis Ende März 2014

Danach soll die Insolvenzantragspflicht in den Fällen ausgesetzt werden, in denen Unternehmen Aussicht darauf haben, ihre Insolvenz durch mögliche Versicherungs-, Entschädigungs- oder Spendenleistungen oder durch eine Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarung zu beseitigen. Die Aussetzung der Antragspflicht soll bis zum 31.12.2013 befristet werden. Danach soll die Antragspflicht wieder aufleben. Der Gesetzentwurf sieht laut Ministerium aber die Möglichkeit vor, die Aussetzung der Antragsfrist durch Rechtsverordnung bis höchstens zum 31.03.2014 zu verlängern, wenn sich herausstellen sollte, dass viele Unternehmen zum Jahresende noch mehr Zeit für Sanierungs- oder Finanzierungsverhandlungen brauchen. Unberührt von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bleibe das Recht von Schuldnern oder Gläubigern, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Quelle: beck-online

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15,5 Milliarden Schulden: Die Autometropole Detroit ist pleite

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Zuletzt sollte ein staatlich berufener Notfall-Manager die maroden Finanzen Detroits sanieren. Doch auch der Wirtschaftsexperte Kevyn Orr konnte die Stadt nicht vor der Pleite retten. Ein gewaltiger Schuldenberg und sinkende Steuereinnahmen belasten den Haushalt. Als zudem ein Deal mit Gläubigern scheiterte, fehlte der Stadt das Geld, um Schulden zu bedienen und die rund 10.000 Angestellten zu bezahlen.

Detroit – Zuletzt sollte ein staatlich berufener Notfall-Manager die maroden Finanzen Detroits sanieren. Doch auch der Wirtschaftsexperte Kevyn Orr konnte die Stadt nicht vor der Pleite retten. Ein gewaltiger Schuldenberg und sinkende Steuereinnahmen belasten den Haushalt. Als zudem ein Deal mit Gläubigern scheiterte, fehlte der Stadt das Geld, um Schulden zu bedienen und die rund 10.000 Angestellten zu bezahlen.

Orr meldete daher am Donnerstag bei einem Bundesrichter den Bankrott an. Es ist das erste Mal, dass eine Stadt dieser Größe Insolvenz anmeldet. Die Außenstände werden auf etwa 18,5 Milliarden Dollar (14 Milliarden Euro) geschätzt – bei einem jährlichen Haushaltsdefizit von 380 Millionen Dollar.

Die Bankrotterklärung eröffnet den Verwaltern neue Möglichkeiten; sie können beispielweise städtischen Besitz veräußern, um ausstehende Forderungen zu begleichen. “Der finanzielle Notstand in Detroit kann ohne diesen Schritt nicht erfolgreich angegangen werden”, erklärte der republikanische Gouverneur von Michigan, Rick Snyder.

Die Pleite hatte sich bereits seit längerem abgezeichnet. Der Gouverneur hatte im März Bürgermeister Dave Bing praktisch entmachtet und Orr engagiert, um den gewaltigen Schuldenstand der Stadt in den Griff zu bekommen. In seinem Schreiben bezeichnet Snyder den Bankrott als “die einzige vernünftige Alternative”.

Sinkende Einwohnerzahlen, geringere Steuereinnahmen

Seinen Angaben zufolge kann die Stadt die Steuern aus rechtlichen Gründen nicht weiter erhöhen. Ohnehin könnten die Bürger nicht noch höhere Abgaben schultern, erklärte der Gouverneur. Orr hatte zuvor versucht, einen Deal mit den größten Gläubigern der Stadt auszuhandeln: Sie hätten demnach in einer Art Schuldenschnitt auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten sollen. Der Schritt wurde jedoch abgelehnt.

In den vergangenen Monaten waren die Gehälter der Angestellten bereits aus staatlich abgesicherten Anleihen gezahlt worden – aus eigener Kraft war die strauchelnde Metropole dazu offenbar nicht mehr in der Lage. Detroit war in den fünfziger Jahren mit 1,8 Millionen Einwohnern die viertgrößte Stadt der USA. Heute leben dort noch rund 685.000 Menschen. Die Autoindustrie verlagerte ihre Standorte, viele Fabriken schlossen, die Arbeitslosigkeit schoss ebenso in die Höhe wie die Kriminalität.

Zugleich wurden öffentliche Ausgaben, etwa für Polizei und Feuerwehr, immer weiter gekürzt. Heute stehen in Detroit 78.000 Gebäude leer, 40 Prozent der Straßenlaternen funktionieren nicht. Dennoch hatten sich zuletzt neue, kreative Unternehmen in der Stadt angesiedelt. Wie nachhaltig diese Entwicklung ist, muss sich nun zeigen.

Quelle: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/auto-metropole-detroit-ist-trotz-sanierungsbemuehungen-pleite-a-911958.html

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Doppelte Insolvenz anstatt einfacher Sanierung

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Die Baumarkt-Kette Max Bahr galt als der Hoffnungsträger zur Rettung des insolventen Praktiker-Konzerns. Viele Märkte von Praktiker wurden in der Vergangenheit in die etablierte Marke Max Bahr umgewandelt.

Dies war der Versuch von dem Discount Image loszukommen. Der Erfolg dieser Aktion wurde jedoch unter Experten schon früh angezweifelt. In der Tat führte sie dazu, dass  die Zahlen von Max Bahr zuletzt auch nicht mehr gut waren. Nun muss auch Max Bahr Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung anmelden, dies teilte das Unternehmen am Donnerstag mit.

Nachdem Anfang Juli bereits Praktiker Insolvenz angemeldet hatte, muss nun auch die als profitabler geltende Tochter Max Bahr Insolvenz anmelden. Praktiker hatte im Jahre 2007 Max Bahr gekauft und wollte von dessen positivem Image profitieren.

Laut Mitteilung des Unternehmens war keine zuverlässige Warenlieferung mehr gewährleistet, nachdem ein Warenkreditversicherer seine Zusagen an die Lieferanten nicht aufrechterhalten habe.

Max Bahr wird nun kurzfristig beim Amtsgericht Hamburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.

Als Praktiker vor ca. 2 Wochen Insolvenz anmeldete hieß e noch, die 132 Max Bahr-Märkte seien nicht betroffen. Dies waren die 78 gut laufenden, schon immer unter der Marke Max Bahr geführten Märkte, aber auch die Häuser, die erst im Zuge der Sanierung in den vergangenen Monaten von der Marke Praktiker auf Max Bahr umgeflaggt worden waren.

Die profitablen Märkte dienten als Sicherzeit für die Banken, die Praktiker im vorigen Jahr nochmals Kredite eingeräumt hatten.

Von der Insolvenz betroffen sind im In- und Ausland ca. 18.000 Mitarbeiter. Bei Max Bahr sind es gemäß eigenen Angaben rund 3700 Arbeitsplätze.

Es bleibt abzuwarten, ob es einen Sozialplan für die Betroffenen geben wird und wie dieser gegebenenfalls aussieht. In jedem Fall kann damit gerechnet werden, dass die Zahl der Privatinsolvenzen zukünftig auch durch diese Pleite nochmals ansteigen wird. Vielleicht in der Zukunft für die Schuldnerberatungen ein gutes Geschäft, für die Betroffenen in jedem Falle aber ein böser Schlag ins Gesicht.

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Verkürzung der Privatinsolvenz ab 01.07.2014 beschlossen!

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Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, das am 01. Juli 2014 in Kraft treten soll, bringt bei einer Privatinsolvenz einige Änderungen sowohl für Schuldner als auch für Gläubiger mit sich.

Das Ziel des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist es, natürlichen Personen, die Privatinsolvenz anmelden müssen, durch eine Beschleunigung des Restschuldbefreiungsverfahrens, schnell einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen und gleichzeitig die Gläubigerrechte zu stärken.

Für Verfahren zur Restschuldbefreiung, die nach dem Stichtag 01. Juli 2014 beantragt werden, gelten unter Umständen deutlich kürzere Zeiträume bis zur Erteilung der Restschuldenbefreiung. So halbiert sich die Dauer von sechs auf drei Jahre, wenn der Schuldner in diesem Zeitraum mindestens ein Viertel seiner Schulden und zusätzlich die vollständigen Verfahrenskosten begleichen kann. Auf vier Jahre verkürzt sich das Restschuldbefreiungsverfahren, wenn zumindest die Verfahrenskosten vollständig beglichen werden. In allen anderen Fällen soll weiter eine Dauer von sechs Jahren gelten.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll den Schuldnern Anreize bieten, möglichst viel zu bezahlen, um eher die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang zu bekommen. Auch den Gläubigerrechten soll die Regelung zugutekommen, da Gläubiger am Ende der regulären sechs Jahre nicht fast leer ausgehen, sondern zumindest einen Teil ihrer Forderungen erhalten.

Zusätzlich zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bietet das neue Gesetz für Schuldner einen weiteren Weg zur vorzeitigen Entschuldung. Der Entwurf eines Insolvenzplanverfahrens für Verbraucherinsolvenzen soll unabhängig von Quoten und einer bestimmten Dauer den Weg in die Schuldenfreiheit ebnen. Ein Insolvenzplanverfahren sieht vor, dass der Schuldner mit seinen Gläubigern individuell die Voraussetzungen für eine Entschuldung klären kann.

Quelle: onlinehaendler-news.de

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Privatinsolvenz: Gläubiger müssen auf Forderungen verzichten

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Immer mehr Verbraucher in Deutschland sind überschuldet und für viele bleibt nur noch der Weg in die Privatinsolvenz. In vielen Fällen geraten natürliche Personen unverschuldet in diese Situation, weil beispielsweise der Job verloren geht oder der Weg in die Selbstständigkeit scheitert. Immer häufiger melden jedoch auch Verbraucher Privatinsolvenz an, die einfach über ihre Verhältnisse gelebt haben und Rechnungen am Ende nicht mehr bezahlen können.

Egal aus welchem Grund Verbraucher in die Privatinsolvenz geraten sind, betroffen sind auch immer die Gläubiger, die am Ende häufig auf ihren Forderungen sitzen bleiben.

“Das Restschuldbefreiungsverfahren dauert derzeit sechs Jahre und die Quote, die der Gläubiger auf seine Hauptforderung in diesem Zeitraum bekommt, liegt zwischen 2 und 5 Prozent,” sagt Mike Kühn, Geschäftsführer der Prokur Forderungsmanagement GmbH. “Dabei werden die meisten Kleinstforderungen bis ca. 500 Euro fast nie beim Insolvenzverwalter zur Masse angemeldet. Darüber hinaus wird derzeit häufig Schuldnern die Restschuldbefreiung erteilt, obwohl Versagungsgründe vorliegen,” so Mike Kühn weiter. Vor allem kleine Unternehmen wie zum Beispiel Online-Shops sind durch diese Verluste schlimmstenfalls in ihrer Existenz bedroht, da Zahlungsausfälle bei berechtigten Forderungen die finanzielle Sicherheit der Gläubiger aufs Spiel setzen können.

Privatinsolvenz: Gesetz soll Gläubigerrechte stärken

Bereits im Vorfeld des Gesetzbeschlusses gab es viel Kritik, vor allem seitens der potenziellen Gläubiger und der Inkassowirtschaft. Auch der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) äußerte sich ablehnend zu einem kürzeren Restschuldenbefreiungsverfahren. Der Bundesverband befürchtet in einer Pressemeldung, dass die ohnehin hohe Zahl an Verbraucherinsolvenzverfahren, die nach in Kraft treten des Gesetzes noch einmal um bis zu 20 Prozent steigen könnte, da viele überschuldete Personen für den Schritt in die Privatinsolvenz, die neuen schuldnerfreundlichen Regelungen abwarten wollen. Außerdem könnte die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor allem bei unredlichen Verbrauchern ein falsches Signal setzen. Diese könnten sich animiert fühlen, erst recht Schulden zu machen, da sie diese ja in einem überschaubaren Zeitraum wieder los werden könnten.

Neben dem Anreiz für Schuldner möglichst viel ihrer Schulden zu bezahlen, soll das Gesetz die Gläubigerrechte auch auf andere Art stärken.

Zur Stärkung der Gläubigerrechte soll ein Antrag auf Ausschluss der Restschuldenbefreiung nicht mehr nur am Schlusstermin gestellt werden können. Mit in Kraft treten des neuen Gesetzes kann der Versagensantrag jederzeit schriftlich gestellt werden, sowohl im Regelfall des schriftlichen Verfahrens als auch im mündlichen Verfahren. Darüber hinaus soll die Versagung auch noch in solchen Fällen möglich sein, in denen der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin vom Versagensgrund erfährt. Zusätzlich sollen neue Versagungsgründe nach § 290 InsO-E für unredliche Schuldner insbesondere bei Eigentums- und Vermögensdelikten die Erteilung der Restschuldenbefreiung erschweren und die Gläubigerrechte stärken.

Zumindest in diesem Punkt werden die Gläubigerrechte tatsächlich gestärkt. Ob Gläubiger tatsächlich vom Anreiz für Schuldner profitieren, in der Privatinsolvenz mindestens 25 Prozent ihrer Schulden innerhalb von drei Jahren zurückzuzahlen, um das verkürzte Restschuldbefreiungsverfahren zu bekommen, ist mehr als fraglich. “Die derzeitige Quote liegt zwischen zwei und fünf Prozent in sechs Jahren, und wenn jemand so überschuldet ist, um Privatinsolvenz beantragen zu müssen, wird es für ihn sehr schwer sein, die 25 Prozent in drei Jahren zu erreichen,” meint Mike Kühn.

Quelle: onlinehaendler-news.de

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Gläubiger müssen auf Forderungen verzichten

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Immer mehr Verbraucher in Deutschland sind überschuldet und für viele bleibt nur noch der Weg in die Privatinsolvenz. In vielen Fällen geraten natürliche Personen unverschuldet in diese Situation, weil beispielsweise der Job verloren geht oder der Weg in die Selbstständigkeit scheitert. Immer häufiger melden jedoch auch Verbraucher Privatinsolvenz an, die einfach über ihre Verhältnisse gelebt haben und Rechnungen am Ende nicht mehr bezahlen können.

Egal aus welchem Grund Verbraucher in die Privatinsolvenz geraten sind, betroffen sind auch immer die Gläubiger, die am Ende häufig auf ihren Forderungen sitzen bleiben.

"Das Restschuldbefreiungsverfahren dauert derzeit sechs Jahre und die Quote, die der Gläubiger auf seine Hauptforderung in diesem Zeitraum bekommt, liegt zwischen 2 und 5 Prozent," sagt Mike Kühn, Geschäftsführer der Prokur Forderungsmanagement GmbH. "Dabei werden die meisten Kleinstforderungen bis ca. 500 Euro fast nie beim Insolvenzverwalter zur Masse angemeldet. Darüber hinaus wird derzeit häufig Schuldnern die Restschuldbefreiung erteilt, obwohl Versagungsgründe vorliegen," so Mike Kühn weiter. Vor allem kleine Unternehmen wie zum Beispiel Online-Shops sind durch diese Verluste schlimmstenfalls in ihrer Existenz bedroht, da Zahlungsausfälle bei berechtigten Forderungen die finanzielle Sicherheit der Gläubiger aufs Spiel setzen können.

Gesetz soll Gläubigerrechte stärken
Bereits im Vorfeld des Gesetzbeschlusses zur Neuregelung der Verbraucherinsolvenz gab es viel Kritik, vor allem seitens der potenziellen Gläubiger und der Inkassowirtschaft. Auch der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) äußerte sich ablehnend zu einem kürzeren Restschuldenbefreiungsverfahren. Der Bundesverband befürchtet in einer Pressemeldung, dass die ohnehin hohe Zahl an Verbraucherinsolvenzverfahren, die nach in Kraft treten des Gesetzes noch einmal um bis zu 20 Prozent steigen könnte, da viele überschuldete Personen für den Schritt in die Privatinsolvenz, die neuen schuldnerfreundlichen Regelungen abwarten wollen. Außerdem könnte die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor allem bei unredlichen Verbrauchern ein falsches Signal setzen. Diese könnten sich animiert fühlen, erst recht Schulden zu machen, da sie diese ja in einem überschaubaren Zeitraum wieder los werden könnten.

Neben dem Anreiz für Schuldner möglichst viel ihrer Schulden zu bezahlen, soll das Gesetz die Gläubigerrechte auch auf andere Art stärken.

Zur Stärkung der Gläubigerrechte soll ein Antrag auf Ausschluss der Restschuldenbefreiung nicht mehr nur am Schlusstermin gestellt werden können. Mit in Kraft treten des neuen Gesetzes kann der Versagensantrag jederzeit schriftlich gestellt werden, sowohl im Regelfall des schriftlichen Verfahrens als auch im mündlichen Verfahren. Darüber hinaus soll die Versagung auch noch in solchen Fällen möglich sein, in denen der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin vom Versagensgrund erfährt. Zusätzlich sollen neue Versagungsgründe nach § 290 InsO-E für unredliche Schuldner insbesondere bei Eigentums- und Vermögensdelikten die Erteilung der Restschuldenbefreiung erschweren und die Gläubigerrechte stärken.

Zumindest in diesem Punkt werden die Gläubigerrechte tatsächlich gestärkt. Ob Gläubiger tatsächlich vom Anreiz für Schuldner profitieren, in der Privatinsolvenz mindestens 25 Prozent ihrer Schulden innerhalb von drei Jahren zurückzuzahlen, um das verkürzte Restschuldbefreiungsverfahren zu bekommen, ist mehr als fraglich. "Die derzeitige Quote liegt zwischen zwei und fünf Prozent in sechs Jahren, und wenn jemand so überschuldet ist, um Privatinsolvenz beantragen zu müssen, wird es für ihn sehr schwer sein, die 25 Prozent in drei Jahren zu erreichen," meint Mike Kühn.

Quelle: onlinehaendler-news.de

Finanzkrise bei Privathaushalten angekommen

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Der iff-Schuldenreport für das Jahr 2010 belegt, dass die weltweite Finanzkrise sich auch auf die Einkommens- und Schuldensituation der bundesdeutschen Privathaushalte ausgewirkt hat.

Als Hauptgründe für die Überschuldung sind mit einem Anteil von mehr als 40% werden Arbeitslosigkeit und gescheiterte Selbständigkeit ausgewiesen. Besonders bei jungen Menschen im Alter von 18-25 Jahren (22,4%) ist aber auch ein eher selbstverschuldetes Verhalten durch übermäßigen, nicht angepassten Konsum feststellbar. Dieses Fehlverhalten verringert sich deutlich mit fortschreitendem Alter und wachsender Lebenserfahrung auf einen Anteil von ca. 10% als Hauptüberschuldungsgrund.

Von einer kritischen Schuldensituation betroffene Haushalte versuchen viele (48,3%), durch Einsparungen bei den Ausgaben gegenzusteuern. Aus praktischer Erfahrung mit unseren Mandanten wissen wir, dass die Einsparmöglichkeiten im täglichen Leben aber durchaus begrenzt sind, besonders dann, wenn das Haushaltseinkommen insgesamt keine "großen Sprünge" erlaubt.

Daher versucht der Großteil (55,9%) der Haushalte auch, Ratenzahlungsvereinbarungen oder Stundungen zu erreichen, wobei diese Maßnahmen im Grundsatz nur bedingt wirken, denn eine Entschuldung wird faktisch nicht erreicht. Für die Überbrückung eines vorübergehenden Haushalts-Engpasses kann es aber natürlich hilfreich und auch sinnvoll sein.

Besonders alarmierend ist hingegen die prozentuelle Anzahl an Haushalten, die sich faktisch noch mehr verschulden (39,3%) um alte Schulden abzulösen, oder die sich kurzfristig mit neuen Krediten einen weiteren finanziellen Freiraum erkaufen wollen. Gerade diese Personengruppen laufen Gefahr, noch tiefer in die Schuldenfalle zu geraten.

Schließlich versuchen die betroffenen Menschen natürlich auch, auf der Einnahmenseite eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation zu erreichen. So veräußern viele Schuldner verbliebene Vermögensgegenstände (26,9%) oder versuchen, sich durch zusätzliche Arbeit (z.B. Überstunden und Nebenjobs) mehr Geld hinzu zu verdienen.

AdvoNeo Schuldnerberatung

Privatinsolvenz: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren?

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Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hatte es im Frühjahr des Jahres 2010 erneut bestätigt. Zum 7. Deutschen Insolvenzrechtstags machte sie deutlich, was ihre Absicht bezüglich der zukünftigen Dauer von Privatinsolvenzverfahren ist:

[...]Unternehmensgründer, aber auch überschuldete Verbraucher sollen nach einem Fehlstart möglichst schnell wieder auf die Beine kommen. Sie sollen sich schon bald wieder produktiv am Wirtschaftsleben beteiligen können. Deshalb möchte ich die Zeit bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung von derzeit sechs auf drei Jahre halbieren.[...]

Noch allerdings ist aus dieser Absicht kein Gesetz geworden, d.h. Schuldner in der Privatinsolvenz dürfen aktuell erst nach einer sogenannten Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren hoffen, von ihren alten Schulden befreit zu werden.

Selbst wenn diese Zeit zukünftig verkürzt werden sollte, ist außerdem damit zu rechnen, dass diese Verkürzung an bestimmte Bedingungen geknüpft wird:

[...]Wir prüfen daher, ob die Restschuldbefreiung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden soll, etwa die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote oder die Deckung der Verfahrenskosten.[...]

Im europäischen Ausland ist die Dauer der Wohlverhaltensphase zum Teil deutlich kürzer. So können z.B. Bürger und Ortsansässisge in England bereits nach 18 Monaten mit einer Restschuldbefreiung rechnen. Diese Aussicht lockt natürlich auch betroffene deutsche Schuldner in die sogenannte EU-Insolvenz, allerdings sind die Auflagen für die meisten Privatschuldner nicht unerheblich und mit weiteren Kosten und Risiken verbunden.

Die Verkürzung der Wohlverhaltensphase ist zwar bei vielen politischen und gesellschaftlichen Gruppen gewünscht. Sie versprechen sich davon eine schnellere Eingliederung der Schuldner in das "normale" berufliche und wirtschaftliche Leben. Auf der anderen Seite stehen aber natürlich auch die Kritiker, die meistens die Interessen der Gläubiger vertreten. Diese befürchten, dass die Aussicht auf eine schnellere Restschuldbefreiung eher ein (falsches) Zeichen an die Schuldner sei, vorher noch einmal richtig Schulden zu machen.

Aus unserer Sicht ist eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode durchaus sinnvoll. Den (wenigen) Privatschuldnern, die sich durch unangemessenen Konsum in die Zahlungsunfähigkeit "gekauft" haben, steht eine große Mehrheit an Menschen gegenüber, die es durch Arbeitslosigkeit, fremde Bürgschaften, Krankheit oder andere private Schicksalsschläge verdient haben, diese Lebenskrisen auch durch ein kürzere Insolvenzphase schneller zu überwinden.

Autor: AdvoNeo Schuldnerberatung

Alles auf Pump. Geht doch so einfach.

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Die Konsumtempel von Mediamarkt & Co. versprechen die sofortige Erfüllung von Wünschen, egal ob das nötige Geld gerade vorhanden ist oder nicht. Das ist für viele Menschen verlockend und eigentlich spricht auch nichts dagegen, statt einer Barzahlung einmal eine günstige Null-Prozent-Finanzierung in Anspruch zu nehmen.

Das Problem ist nur, dass viele Menschen gerade zur Weihnachtszeit der Verführung erliegen, etwas anzuschaffen, was sie sich bei genauer Übersicht gar nicht mehr leisten können. Leider sind auch die Händler, Versandhäuser und Internetshops bzw. die angeschlossenen Finanzdienstleister und Banken häufig zu "großzügig" bei der Vergabe von entsprechenden (Klein-)Krediten.

Kleine Beträge summieren sich so schnell zu monatlichen Ratenzahlungen, die der Kunde bei plötzlich eintretender Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Krankheit oder Scheidung nicht mehr tragen kann. Manchmal reicht auch nur eine außergewöhnlich hohe Nachzahlung z.B. der Mietnebenkosten, um das gesamte Finanzierungsgerüst zu bedrohen oder gar zum Einsturz zu bringen.

Wer dann plötzlich auf den teureren Dispo-Kredit ausweichen muss, durch Mahnungen zusätzliche Bearbeitungsgebühren zu zahlen hat oder am Ende gar vor dem Folgen einer Kreditkündigung steht, kann ganz schnell in eine gefährliche Überschuldungssituation kommen.

Leider sind diese Entwicklungen in unserer Kanzleipraxis durchaus nicht selten anzutreffen. Die "Schuld für die Schulden" alleine dem Verbraucher oder den werbetreibenden Unternehmen in die Schuhe zu schieben wäre allerdings viel zu einfach. Einerseits braucht es für eine solide private Haushaltsführung nicht viel mehr als gesunden Menschenverstand, ein bisschen Ordnung, einen Taschenrechner und Schulkenntnisse der Grundrechenarten.

Andererseits werden die Menschen aber auch an jeder Ecke ihres Daseins mit Kaufimpulsen der Werbung gelockt, mit Niedrigzinsen geködert und mit provisionsinteressierten Verkäufern konfrontiert. Manch einer verliert dabei leider die Kontrolle, Übersicht und Selbstdisziplin, besonders jüngere Leute.

Ein kleiner Tipp am Rande: als Sparfuchs kann man bei Barzahlung oft einen Rabatt aushandeln. Und man verliert bei Barzahlungen auch nicht den Überblick, muss seine Personendaten nicht entblößen oder sich durch das Kleingedruckte von Kreditregeln wühlen.

Autor: AdvoNeo Schuldnerberatung

Entschuldung statt Umschuldung!

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Wir alle kennen die Lockangebote, mit denen Banken und Kreditinstitute neue Kredite verkaufen wollen. Sie empfehlen nicht selten die Ablösung bestehender Kredite mit einem neuen Kredit, der dann ggf. auch wieder einen neuen finanziellen Freiraum verspricht. Umschuldung nennt man das dann und natürlich ist man mit solchen Maßnahmen seine Schulden nicht etwa los. Im Gegenteil. Oft wächst die tatsächliche Schuldsumme noch an, weil zu Gunsten kleinerer Monatsraten deutlich längere Laufzeiten entstehen inkl. eines insgesamt anwachsenen Zinsanteils.

Bei Zahlungsproblemen ist es also erst einmal ratsam, rechtzeitig mit den bestehenden Kreditgebern zu sprechen. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist es sinnvoll, eine spezialisierte Kanzlei mit den Verhandlungen zu beauftragen. Möglicherweise erlaubt der Vertrag eine zeitweise Stundung oder die Raten können über einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden, ohne dass der Kreditvertrag gekündigt wird. Viele Banken und andere Kreditgeber sind zu solchen Gesprächen und Verhandlungen bereit.

Ist es aber absehbar, dass die Kreditlast auch über einen längeren Zeitraum nicht mehr getragen werden kann, was durch plötzliche Arbeitslosigkeit, aber auch z.B. durch Krankheit oder die Folgen einer Scheidung entstehen kann, dann spricht man von Überschuldung.

Dieser Überschuldungszustand bedeutet nun aber noch nicht, dass zwingend ein Privatinsolvenzverfahren folgen muss. Oft ist der Weg in die Privatinsolvenz nämlich vermeidbar, wenn die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten.

Warum sollten die Gläubiger das aber tun wollen?!

Die Antwort darauf ist ganz nüchtern und kaufmännisch. Weil sie dadurch voraussichtlich einen Teil ihres Geldes zurückbekommen, was im Fall eines Insolvenzverfahrens des Schuldners mit anschließender Restschuldbefreiung eben nicht sicher ist. Es ist also bis zu einem bestimmten Punkt auch im Interesse des Gläubigers, eine Privatinsolvenz seines Kunden zu verhindern und ihm bei seinen Entschuldungsversuchen entgegenzukommen.

Diese Verhandlungen, die eine Anwaltskanzlei für ihre Mandanten durchführen wird, beinhalten große Chancen für den Schuldner. Einerseits kann die Privatinsolvenz wirksam verhindert werden, andererseits bedeutet ein erfolgreich durchgeführter Vergleich durch eine spezialisierte Kanzlei immer eine spürbare Reduzierung der Gesamtschulden und macht den Weg für echte Entschuldung frei.

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