Ab Mitte des Jahres 2014 kommt die Änderung des Insolvenzgesetzes.
Eine wichtige Änderung ist die Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 5 Jahre nach Eröffnung (gemäß § 300 Abs. 1 Ziff. 3 InsO). Hierzu muss jedoch innerhalb dieser 5 Jahre zumindest die Verfahrenskosten durch den Schuldner getilgt werden.
Diese betragen im Regelfall ca. 1.500,-- € bis 3.000,-- €.
Eine wichtige Änderung ist die Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 5 Jahre nach Eröffnung (gemäß § 300 Abs. 1 Ziff. 3 InsO). Hierzu muss jedoch innerhalb dieser 5 Jahre zumindest die Verfahrenskosten durch den Schuldner getilgt werden.
Diese betragen im Regelfall ca. 1.500,-- € bis 3.000,-- €.