Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, das am 01. Juli 2014 in Kraft treten soll, bringt bei einer Privatinsolvenz einige Änderungen sowohl für Schuldner als auch für Gläubiger mit sich.
Das Ziel des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist es, natürlichen Personen, die Privatinsolvenz anmelden müssen, durch eine Beschleunigung des Restschuldbefreiungsverfahrens, schnell einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen und gleichzeitig die Gläubigerrechte zu stärken.
Für Verfahren zur Restschuldbefreiung, die nach dem Stichtag 01. Juli 2014 beantragt werden, gelten unter Umständen deutlich kürzere Zeiträume bis zur Erteilung der Restschuldenbefreiung. So halbiert sich die Dauer von sechs auf drei Jahre, wenn der Schuldner in diesem Zeitraum mindestens ein Viertel seiner Schulden und zusätzlich die vollständigen Verfahrenskosten begleichen kann. Auf vier Jahre verkürzt sich das Restschuldbefreiungsverfahren, wenn zumindest die Verfahrenskosten vollständig beglichen werden. In allen anderen Fällen soll weiter eine Dauer von sechs Jahren gelten.
Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll den Schuldnern Anreize bieten, möglichst viel zu bezahlen, um eher die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang zu bekommen. Auch den Gläubigerrechten soll die Regelung zugutekommen, da Gläubiger am Ende der regulären sechs Jahre nicht fast leer ausgehen, sondern zumindest einen Teil ihrer Forderungen erhalten.
Zusätzlich zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bietet das neue Gesetz für Schuldner einen weiteren Weg zur vorzeitigen Entschuldung. Der Entwurf eines Insolvenzplanverfahrens für Verbraucherinsolvenzen soll unabhängig von Quoten und einer bestimmten Dauer den Weg in die Schuldenfreiheit ebnen. Ein Insolvenzplanverfahren sieht vor, dass der Schuldner mit seinen Gläubigern individuell die Voraussetzungen für eine Entschuldung klären kann.
Quelle: onlinehaendler-news.de