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Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen. Auswirkungen auf P-Konten.

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Neue Pfändungstabelle
Das Bundesministerium der Justiz hat am 08.04.2013 eine neue Pfändungstabelle veröffentlicht. Seit dem 01.07.2013 gelten somit erhöhte Pfändungsfreigrenzen.

Seit dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag (Pfändungsfreigrenze) 1.045,04 Euro (bisher: 1.028,89 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 Euro (bisher: 387,22 Euro) für die erste und um jeweils weitere 219,12 Euro (bisher 215,73 Euro) für die zweite bis fünfte Person.

Auswirkungen auf das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Auswirkungen ergeben sich mit der Änderung der Pfändungsfreigrenze nicht nur für Pfändungen von Arbeitslohn, sondern auch für das P-Konto (Pfändungsschutzkonto).

Auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist demnach ab dem 01. Juli 2013 ein Betrag in Höhe von 1.045,04 Euro innerhalb eines Kalendermonats automatisch vor einer Pfändung geschützt (Pfändungsfreigrenze).

Hat der Kontoinhaber des Pfändungsschutzkontos bereits eine Bescheinigung aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen oder gemeinsamen Leistungsbezug von einer entsprechenden zur Ausstellung befugten Stelle erhalten, muss er sich eine Folgebescheinigung unter Berücksichtigung der erhöhten Pfändungsfreigrenzen (gültig seit 1. Juli 2013) ausstellen lassen, sofern die Bank nicht automatisch umstellt.

ACHTUNG: Hier sollte der Kunde bei seinem Kreditinstitut nachfragen.

Bei einer individuellen Erhöhung des Pfändungsfreibetrages und der Pfändungsfreigrenze auf dem Pfändungsschutzkonto, durch z.B. gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bzw. nach § 850 k Abs. 4 ZPO, ist der geschützte Betrag in aller Regel genau beziffert.

Der Schuldner muss sich rechtzeitig, zur Anpassung des Pfändungsfreibetrages, eine neue, mit aktuellen Summen versehene Bescheinigung für sein Pfändungsschutzkonto ausstellen lassen! Diese ist dann bei der Bank einzureichen.


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